Seit dem 01.01.2025 besteht die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme, dazu möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Verfügung stellen:
Die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
- Meldungen müssen erstmalig von Ihnen selber bis 31.07.2025 vorgenommen werden
Diese Meldepflicht existiert bereits seit mehreren Jahren, die Meldung konnte aber bisher nicht vorgenommen werden, weil das dazugehörende Formular noch nicht von der Finanzverwaltung veröffentlich wurde.
Die elektronische Übermittlung der Daten ist seit dem 01.01.2025 über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung möglich.
Das bedeutet für Sie:
- Alle vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen der Finanzverwaltung über das ELSTER-Portal elektronisch gemeldet werden. Frist für diese Meldung ist der 31.07.2025. Jedes funktionsfähige Kassensystem fällt unter diese Regelung, unabhängig davon, ob es aktuell tatsächlich genutzt wird oder nicht.
- Für alle ab dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssysteme gilt eine Anmeldefrist innerhalb eines Monats nach Anschaffung.
- Wird Ihr Kassensystem außer Betrieb oder von einem neuen System abgelöst muss dies künftig ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden.
- Vorübergehend genutzte (z.B. gemietet oder geleast) elektronische Aufzeichnungssysteme fallen genauso unter diese Meldepflicht. Auch ohne Kauf müssen diese für den Zeitraum der Nutzung gemeldet werden.
So funktioniert die Meldung:
Neben einer Registrierung im ELSTER-Portal benötigen Sie unter anderem die folgenden Daten für die Meldung:
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE). Diese setzt sich aus der Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer Ihrer Kasse zusammen. Die Nummer hat folgendes Format: BSI-K-TR-nnnn-yyyyy. Kontaktieren Sie bei Fragen zur Seriennummer bitte Ihren Kassenanbieter.
- Datum der Anschaffung
Sofern Sie bislang noch nicht für ELSTER registriert sind, stoßen Sie die Registrierung bitte rechtzeitig an, da für die Aktivierung des Benutzerkontos u.a. ein Code benötigt wird, der Ihnen per Post zugesandt wird.
Die Meldung ist unter den sonstigen Formularen unter dem Namen „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“ zu finden.
Das ist noch wichtig:
Es ist aktuell für einige Zahlsysteme strittig, ob diese auch mit unter die Meldepflicht fallen, z.B. wenn darüber nur Kartenzahlungen abgewickelt werden, aber grundsätzlich auch die Erfassung von Barzahlungen möglich ist. Wir werden die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung diesbezüglich im Auge behalten und Sie im Falle von Neuerungen darüber informieren.
Bitte beachten Sie, dass wir keine individuelle Beurteilung für Ihr Kassensystem treffen können, da eine Pflicht zur Meldung von uns nicht pauschal beurteilt werden kann. Bitte kontaktieren Sie den Hersteller oder Anbieter des Systems um mit diesem zu klären, ob in Ihrem konkreten Fall eine Meldepflicht besteht. Es kommt hierbei auf individuelle Details des jeweiligen Buchungsumfangs oder in den AGB enthaltene Komponente an, sodass wir die Meldepflicht nicht beurteilen können.