Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 Euro steuerfrei

petra-kunde_steuerberatung_gut-zu-wissen_inflationsausgleich

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter in der Energiekrise finanziell unterstützen – und das steuer- und sozialversicherungsfrei, also brutto gleich netto für den Arbeitnehmer, und ohne Zusatzkosten für den Arbeitgeber.

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss.

Was ist zu beachten?

Die Zahlung darf insgesamt maximal € 3.000 im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 betragen.
Es muss eine arbeitsrechtliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Unterstützung zur Abmilderung der Belastung durch die Inflation handelt. Falls Sie Unterstützung bei einer solchen Vereinbarung brauchen, kann unsere Partnerkanzlei SRC Kunde PartG mbB Steuerberater & Rechtsanwälte gerne eine entsprechende Vereinbarung für Sie erstellen.

Ist die Zahlung für Arbeitgeber verpflichtend?

Die Prämie kann ausgezahlt werden, es gibt aber keinen rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Prämie. Ob alle Arbeitnehmer bedacht werden müssen oder ob es möglich ist, diese Prämie an einzelne Mitarbeiter zu zahlen, wird derzeit noch diskutiert. Auch die erforderlichen Kriterien, falls Mitarbeiter in unterschiedlicher Höhe mit der Prämie bedacht werden sollen, sind derzeit noch nicht rechtssicher festgelegt.

Können Teilbeträge gezahlt werden?

Die Prämie muss nicht in einer Summe, sondern kann in mehreren Teilbeträgen, die zusammen € 3.000 nicht übersteigen dürfen, ausgezahlt werden.

Eine Gestaltungsmöglichkeit wäre die regelmäßige Auszahlung kleinerer Teilbeträge. Verteilen Sie zum Beispiel die Prämie ab dem 01.01.2023 auf die 24 Monate bis zum 31.12.2024, ergibt sich ein monatlicher Gehaltszuschlag brutto = netto in Höhe von € 125, der in der Gehaltsabrechnung abgerechnet wird. Sollte ein Mitarbeiter vor dem 31.12.2024 aus dem Unternehmen ausscheiden, entfallen die Restmonate.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen zur Inflationsausgleichsprämie? Kontaktieren Sie uns!