Mindestlohn ab 01.01.2024

Mindestlohn

Mindestlohn:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf € 12,41 pro Stunde.

Durch diese Erhöhung steigt die monatliche Minijob-Grenze auf € 538,00. Löhne und Gehälter, die derzeit zwischen € 520,01 und € 538,00 liegen, werden automatisch zum Minijob. Sofern eine also Beschäftigung bisher mit knapp mehr als € 520,00 abgerechnet wurde, um eine Sozialversicherungspflicht zu begründen, muss das Gehalt ggf. angepasst werden. Bitte sprechen Sie uns in einem solchen Fall auf jeden Fall an.

Auch für Auszubildende gibt es einen Mindestlohn. Bei Ausbildungsstart im Jahr 2024 beträgt dieser im 1. Ausbildungsjahr € 649,00 monatlich und erhöht sich jährlich.

Beitragsbemessungsgrenzen:

Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 2024 monatlich € 5.175,00 (jährlich € 62.100,00)In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern monatlich € 7.550,00 € (jährlich € 90.600,00) und in den neuen Bundesländern monatlich € 7.450,00 (jährlich € 89.400,00)

Betriebsveranstaltungen:

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll voraussichtlich von derzeit € 110,00 auf € 150,00 je teilnehmenden Mitarbeiter angehoben. Wir werden Sie bei entsprechendem Beschluss noch einmal über die neue Grenze und weitere zu beachtende Punkte bei Betriebsveranstaltungen informieren.

Kinderkrankengeld:

In 2024 und 2025 können Arbeitnehmer für 15 statt bisher für 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen, für Alleinerziehende gelten 30 statt bisher 20 Arbeitstage.

Firmenwagen – Erhöhung der Grenze für begünstigte Versteuerung von Elektrofahrzeugen:

Die Versteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt, nämlich mit 0,25% anstatt 1% des Bruttolistenpreises erfolgen. 

Für alle ab dem 01.01.2024 zugelassenen Fahrzeuge kann die Begünstigung in Anspruch genommen werden, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 80.000,00 € (bisher € 60.000,00) beträgt. Die Erhöhung greift leider nicht für bereits vorhandene Fahrzeuge.

Fünftelregelung bei der Lohnsteuer:

Die bisherige sogenannte „Fünftelregelung“ für bestimmte Arbeitslöhne (z.B. Abfindungen), die eine ermäßigte Besteuerung zur Folge hatte, entfällt ab dem Jahr 2024 im Lohnsteuerverfahren. Arbeitnehmer können diese Ermäßigung aber weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wenden Sie sich mit Fragen zu diesen oder weiteren Themen jederzeit gerne an uns.