Update zur Arbeitgeber-Info zum Jahreswechsel 2023/2024

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Guten Tag,

 

die lohnsteuerlich geplanten Änderungen, über die wir Sie zum Jahreswechsel 2023/2024 informiert hatten, sind am 21.02.2024 durch den Vermittlungsausschuss fast komplett gestrichen worden.

Über das Gesetz soll nun mit folgenden Änderungen am 22.03.2024 im Bundesrat abgestimmt werden, es ist also noch nicht klar, ob die geplanten Änderungen genau so in Kraft treten werden.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

 

Betriebsveranstaltungen:

 

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt weiterhin bei 110,00 € pro Arbeitnehmer und Veranstaltung. Weiterhin sind maximal 2 Betriebsveranstaltungen steuerfrei, jede weitere Betriebsveranstaltung ist unabhängig von den Kosten steuerpflichtig.

 

Firmenwagen – Erhöhung der Grenze für begünstigte Versteuerung von Elektrofahrzeugen:

 

Die Versteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt, nämlich mit 0,25% anstatt 1% des Bruttolistenpreises erfolgen.

 

Für alle ab dem 01.01.2024 zugelassenen Fahrzeuge kann die Begünstigung in Anspruch genommen werden, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 70.000,00 € (geplant war ursprünglich eine Erhöhung von bisher 60.000,00 € auf  80.000,00 €) beträgt.

Die Erhöhung greift leider nicht für bereits vorhandene Fahrzeuge.

 

Verpflegungspauschalen:

 

Die Pauschalen bleiben unverändert, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit darf der Arbeitgeber 14,00 € erstatten, bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit dürfen 28,00 € erstattet werden.

 

Fünftelregelung bei der Lohnsteuer:

 

Die bisherige sogenannte „Fünftelregelung“ für bestimmte Arbeitslöhne (z.B. Abfindungen), die eine ermäßigte Besteuerung zur Folge hat, bleibt bestehen.

 

Mindestlohn:

 

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2024 pro Stunde € 12,41.

 

Durch diese Erhöhung steigt die monatliche Minijob-Grenze auf € 538,00. Löhne und Gehälter, die derzeit zwischen € 520,01 und € 538,00 liegen, werden automatisch zum Minijob. Sofern eine also Beschäftigung bisher mit knapp mehr als € 520,00 abgerechnet wurde, um eine Sozialversicherungspflicht zu begründen, muss das Gehalt ggf. angepasst werden. Bitte sprechen Sie uns in einem solchen Fall auf jeden Fall an.

 

Auch für Auszubildende gibt es einen Mindestlohn. Bei Ausbildungsstart im Jahr 2024 beträgt dieser im 1. Ausbildungsjahr € 649,00 monatlich und erhöht sich jährlich.

 

Beitragsbemessungsgrenzen:

 

Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 2024 monatlich € 5.175,00 (jährlich € 62.100,00)

 

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern monatlich € 7.550,00 € (jährlich € 90.600,00) und in den neuen Bundesländern monatlich € 7.450,00 (jährlich € 89.400,00)

 

Kinderkrankengeld:

 

In 2024 und 2025 können Arbeitnehmer für 15 statt bisher für 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen, für Alleinerziehende gelten 30 statt bisher 20 Arbeitstage.

 

Wenden Sie sich mit Fragen zu diesen oder weiteren Themen jederzeit gerne an uns.

 

Ihr Personal-Team