Vier Änderungen im Jahr 2022, die Arbeitgeber beachten sollten

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Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist am 01.01.2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro angestiegen. Ab dem 01.07.2022 gibt es eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro. Ab Oktober ist eine weitere Erhöhung auf 12,00 Euro geplant.

Aufgrund der bereits im Jahr 2019 beschlossenen Reform des Berufsbildungsgesetzes beträgt ab dem Jahr 2022 die Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr 585 Euro. Im 2. Lehrjahr steigt die Mindestausbildungsvergütung um 18 %, im 3. Lehrjahr um 35 % und im 4. Lehrjahr um 40 % gegenüber der Mindestvergütung im 1. Lehrjahr.

 

Freigrenze für Sachbezüge

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge ist am 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro gestiegen. Die Freigrenze gilt nur, wenn die Sachbezüge (z. B. Gutscheine) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Da nicht jeder Sachbezug die Voraussetzungen einer steuerfreien Zuwendung erfüllt, sprechen Sie uns bitte vor der Gewährung von Sachbezügen an Ihre Mitarbeiter an.

Die Anbieter von Gutscheinkarten passen ihre Karten ab 2022 an die neuen Regelungen an, allerdings setzt jeder Anbieter diese Regelungen individuell um. Wir helfen Ihnen bei Bedarf gerne bei der Auswahl aus dem Angebot.

 

Betriebliche Altersvorsorge

Am 01.01.2022 ist die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft getreten. Damit ist der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 15 % auch für Altverträge verpflichtend, wenn die betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung finanziert wird und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsvertreter, in welcher Form der Zuschuss gezahlt werden soll und lassen uns die geänderten Versicherungsscheine zukommen. Es gibt die Möglichkeit, den Zuschuss zusätzlich zum bisherigen Beitrag zu zahlen, oder den Beitrag in eine Gehaltsumwandlung und den Zuschuss aufzuteilen. Welche Lösung des Zuschusses in Frage kommt, hängt davon ab, ob der Gesamtbeitrag des Vertrags angepasst werden kann oder ob dieser Gesamtbeitrag bestehen bleiben muss.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab dem 01.07.2022 startet das digitale Übermittlungsverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Krankenkasse an die Arbeitgeber. Wir werden Ihnen ausführliche Informationen zu dem Verfahren zukommen lassen.