Zur Abmilderung der Belastung durch gestiegene Energiepreise hat die Bundesregierung die einmalige Auszahlung einer sogenannten Energiepreispauschale von 300 Euro im September 2022 beschlossen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale an ihre Arbeitnehmer mit der Gehaltsabrechnung für den September auszahlen und dafür im September eine um die ausgezahlten Pauschalen niedrigere Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen.
Eine kurze Zusammenfassung der Informationen zur Energiepreispauschale mit Blick auf die Lohnabrechnung finden Sie im Erklärvideo.
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Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die mit Steuerklasse 1 – 5 abgerechnet werden, und alle Minijobber, die bestätigen, dass das der Minijob das sogenannte erste Dienstverhältnis (also die Hauptbeschäftigung) ist.
Für Minijobber ist eine schriftliche Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses für die Auszahlung erforderlich. Eine entsprechende Vorlage können Sie hier herunterladenminijob-bestaetigung-energiepreispauschale. Die vom Minijobber unterschriebene Bestätigung ist Voraussetzung für die Auszahlung der Energiepreispauschale.
Weitere anspruchsberechtigte Arbeitnehmer sind Werkstudenten und Studenten im bezahlten Praktikum, sowie Mitarbeiter, die Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld) beziehen.
Entstehung des Anspruchs und Auszahlung:
Alle Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 bei Ihnen als Arbeitgeber angestellt sind, haben Anspruch auf die Auszahlung mit der Abrechnung für den Monat September.
Zur Finanzierung wird die Zahlung der Lohnsteueranmeldung für den Monat August (fällig am 12.09.2022) um die auszuzahlende Energiepreispauschale gekürzt.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Die Zahlung wird bei Minijobbern nicht auf die Minijobgrenze angerechnet und bleibt auch steuerfrei, der Arbeitnehmer kann also im September die 450,00 € neben der Energiepreispauschale voll ausschöpfen.
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