Arbeitgeber-Info zum Jahreswechsel 2022/2023

Folgende Änderungen sind ab dem Jahr 2023 für Sie als Arbeitgeber zu beachten:

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 2023 verpflichtend für Arbeitgeber

Die bisher bekannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat ab dem 01.01.2023 endgültig ausgedient.

Am Verfahren der eAU nehmen Arztpraxen und Krankenhäuser teil. Das Verfahren ist verpflichtend für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, privat Versicherte Arbeitnehmer müssen weiterhin eine Bescheinigung auf Papier einreichen.

Das Gesetz wurde jedoch zwischenzeitlich etwas „entschärft“, die Verpflichtung zum wöchentlichen Abruf ist aus dem Gesetz wieder gestrichen worden. Der Abruf kann demzufolge auch einmal pro Monat oder sogar überhaupt nicht erfolgen, sie ist nun für den Arbeitgeber freiwillig.

Weitere Details finden sie auf unserer Homepage im Blogbeitrag vom 29.11.2022 https://petra-kunde.de/gut-zu-wissen/die-elektronische-au-kommt/

 

 Verlängerung der telefonischen Krankschreibung

 Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wurde bis zum 31.03.2023 verlängert, Patienten können sich bis zu 7 Tage telefonisch krank schreiben lassen.

 

Deutschlandticket für 49 Euro

Voraussichtlich im Frühjar 2023 wird das lange diskutierte „Deutschlandticket“ eingeführt. Dieses deutschlandweit gültige Ticket kann auch als Jobticket den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

 

Erhöhung Midijobgrenze ab 2023

Im Rahmen des dritten Entlastungspakets steigt die Verdienstgrenze im Midijob (Übergangsbereich, früher Gleitzone) ab Januar 2023 von derzeit brutto 1.600,00 € auf 2.000,00 €.

Damit führt die erneute Anhebung bei Arbeitnehmern mit einem geringen monatlichen Einkommen für eine spürbare Entlastung, da erst ab einem monatlichen Einkommen von brutto 2.000,01 € für den Arbeitnehmer die vollen Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.

 

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zahlung von insgesamt bis zu 3.000,00 €, die der Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen kann.

Die Auszahlung kann pro Dienstverhältnis erfolgen und als Barlohn oder als Sachbezug erfolgen.

Die Auszahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, somit kann die Inflationsprämie nicht anstelle von vertraglich vereinbartem Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt werden.

Die Inflationsausgleichsprämie kann ebenfalls nicht anstelle einer Gehaltserhöhung gezahlt werden. Besonders zu beachten ist: Zahlt der Arbeitgeber z.B. über mehrere Monate einen Teilbetrag und erhöht im Anschluss (bei Erreichen der Grenze von 3.000,00 €) das Bruttogehalt, wird die Inflationsausgleichsprämie rückwirkend steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Wir hatten am 09.11.2022 nach damaligem Kenntnisstand noch das Modell der generellen monatlichen Auszahlung angeboten. Sofern nach Ablauf des 31.12.2024 die Erhöhnung im Nettolohn ausgeglichen wird, dürfte auch dies unter die vorgenannte Regelung fallen. Dieses Modell ist damit so risikobehaftet, dass wir es nicht weiter empfehlen können

Das Bundesfinanzministerium hat mittlerweile die FAQs herausgegeben, leider wird bewusst auf arbeitsrechtliche Fragen verzichtet.

 

Mindestlohn

Der Mindestlohn wurde zum 01.10.2022 auf 12,00 € pro Stunde angehoben. Im Jahr 2023 wird es keine weitere Erhöhung geben.

Ausnahmen kann es aufgrund von branchenspezifischen Tarifverträgen geben.

 

Wenden Sie sich mit Fragen zu diesen oder weiteren Themen jederzeit gerne an uns.

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit in diesem Jahr und wünschen Ihnen schöne Weihnachtstage und einen tollen Start ins Jahr 2023, in dem wir Sie gerne auch weiterhin unterstützen.